Gegen diese Genehmigungsverfügung erhoben die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 sowie 5 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Diese wies die Beschwerden mit Entscheid vom 22. Januar 2009 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.