Zwar ist die Wiederherstellung mit finanziellen Aufwendungen für die Beschwerdeführenden verbunden. Dies wäre allerdings mit einem ursprünglichen Baugesuch und Abwarten des Bewilligungsentscheids zu verhindern gewesen. Ein solches Gesuch oder zumindest ein Nachfragen, ob eine Bewilligung notwendig sei, hätte von den Beschwerdeführenden erwartet werden dürfen, denn wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Baubewilligungspflicht erkundigen.50 Nach den Akten hat die 50 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b RA Nr. 110/2016/190 19