d) Die Wiederherstellung ist auch zumutbar, was von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten wird: Die Beschwerdeführenden haben die Terrasse bis anhin ohne Wind- und Sichtschutzmauer benützt. Dies ist ihnen auch weiterhin ohne weiteres möglich; die Mauer stellt lediglich eine annehmlichkeitssteigernde Ideallösung dar. Ein Wind- und Sichtschutz kann zudem auch durch andere Lösungen, beispielsweise durch eine mobile Konstruktion, erreicht werden. Zwar ist die Wiederherstellung mit finanziellen Aufwendungen für die Beschwerdeführenden verbunden.