Dies gilt umso mehr, als die Stadt Thun gemäss Art. 43 Abs. 3 BR die Renaturierung von beeinträchtigten und eingedolten Fliessgewässerabschnitten, die Sicherung und Verbesserung der Gewässerfunktionen sowie die Vernetzung der Lebensräume von Pflanzen und Tieren fördert. Die angeordnete Wiederherstellung liegt im öffentlichen Interesse.