b) Mit der Wiederherstellung soll vorliegend der Gewässerraum von störenden Bauten freigehalten und der gewässerbauliche Unterhalt des E.________ sichergestellt werden. Die Freihaltung des Gewässerraums stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Die Beschwerdeführenden stellen dies soweit ersichtlich nicht in Abrede, halten aber dafür, dass die Mauer diesem Ziel nicht im Wege stehe. Dies trifft, wie dargelegt, nicht zu. Mit der Mauer werden potentielle wasserbauliche Arbeiten erschwert. Von der Mauer geht demnach eine Beeinträchtigung aus, und zwar unabhängig davon, ob sich diese zum aktuellen Zeitpunkt bereits auswirkt. Dies gilt umso mehr, als die Stadt Thun gemäss Art.