Weil sich die Wind- und Sichtschutzmauer im Gewässerraum des E.________ befindet, greift die Ausnahmereglung von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD nicht (Art. 7 Abs. 2 BewD). Die Mauer bedürfte mit anderen Worten auch mit einer Höhe bis zu 1.20 m einer Baubewilligung. Inhaltlich ändert sich an der mangelnden Bewilligungsfähigkeit ebenfalls nichts; die vorstehenden Ausführungen gelten unverändert auch für eine geringere Mauerhöhe von 1.20 m, zumal die Fundation unverändert bleibt. Es kann insoweit auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 8. Wiederherstellung