Dass solche Bauten und Anlagen baubewilligungsfrei sind, gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Betrifft ein Bauvorhaben nach Artikel 6 und 6a BewD den geschützten Uferbereich, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 BewD).