die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). So zählen die Art. 6 und 6a BewD48 detailliert auf, welche Vorhaben baubewilligungsfrei sind. Dazu gehören insbesondere bis zu 1.20 m hohe Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter Inhalt (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Dass solche Bauten und Anlagen baubewilligungsfrei sind, gilt jedoch nicht uneingeschränkt.