1a Abs. 1 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret 47 Protokoll des Augenscheins vom 28. Februar 2017, S. 9 und 10,Voten RA C.________ und H.________ RA Nr. 110/2016/190 17