28 Abs. 1 BauG kann die Baubewilligungsbehörde die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf zusehen hin bewilligen. Dies ist bei Bauten an Gewässern oder Wald aber nur möglich, wenn die dafür zuständige Behörde zugestimmt hat (Bst. c). Zwar beantragten die Beschwerdeführenden keine solche Ausnahmebewilligung, die Voraussetzungen wären aber ohnehin nicht erfüllt gewesen. Die strittige Mauer war und ist fest mit dem Boden verbunden und nicht leicht entfernbar, zumal sich insbesondere die im Boden verankerte Fundation aus Beton beeinträchtigend auswirkt.