a) Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, das Baugesuch mit Bedingungen und Auflagen zu bewilligen. Sie führen in ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2016 aber nicht weiter aus, welche Bedingungen und Auflagen zur Bewilligungsfähigkeit der Mauer führen könnten. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden erklärten sich zwar bereit, die Mauer auf eigene Kosten zu demontieren, sollte diese eine Behinderung der Wasserbaumassnahmen darstellen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 BauG kann die Baubewilligungsbehörde die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf zusehen hin bewilligen.