Damit kann nicht gesagt werden, die involvierten Behörden würden in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Rechtsamt zusätzlich eingeholten wasserbaupolizeilichen Akten. Überdies lässt sich aus einer bereits erfolgten Beeinträchtigung des Gewässers kein Recht auf weitere Beeinträchtigung ableiten. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Gewässer am strittigen Standort eine grosse Bedeutung zukommt oder nicht.45 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem von ihnen erwähnten Wohnhaus im Gewässerraum an der I.________ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.