a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe in den vergangenen Jahren zahlreiche wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligungen im Bereich des strittigen Grundstücks erteilt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie schon aus Gründen der Gleichbehandlung keine Ausnahmebewilligung erhalten sollten.