c) Die bereits vorbestehende Terrasse befindet sich teilweise im Gewässerraum und dürfte als solche wohl bestandesgeschützt sein. Für den Wind- und Sichtschutz wurde aber ein massives Betonfundament neu erstellt und darauf eine ca. 1.80 m hohe Steinmauer errichtet. Die Mauer ist ein neues Element. Sie geht damit über eine blosse zeitgemässe Erneuerung bzw. einen Unterhalt der vorbestehenden Terrasse hinaus und kann nur dann bestandesgeschützt sein, wenn sie die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt. Dies ist, wie dargelegt, nicht der Fall. Mit der Mauer im Gewässerraum ist ein Mehraufwand beim Gewässerunterhalt und Wasserbau zu erwarten.