Eine verstärkte Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG liegt vor, wenn das Interesse, das durch die verletzte Vorschrift geschützt werden soll, stärker beeinträchtigt wird. Eine solche stärkere Beeinträchtigung ist unter anderem dann gegeben, wenn das Vorhaben in seinen Auswirkungen zu einer Verschlechterung des bereits rechtswidrigen Zustandes führt.36 Auf kommunaler Ebene schliesslich sieht Art. 43 Abs. 1 BR vor, dass bestehende Bauten und Anlagen im bestehenden Umfang erneuert und unterhalten werden dürfen, wobei sich diese Regelung nur auf den dort normierten Bauabstand bezieht.