Die Kantone verfügen über Spielraum, eine gegenüber der Bundesregelung weiter gehende Besitzstandsgarantie für Anlagen in das kantonale Recht aufzunehmen.33 Der Kanton Bern hat mit der Revision des WBG Art. 11 Abs. 2 Bst. b BauG, welcher eine Besitzstandsgarantie für Bauten im Gewässerraum normierte, aufgehoben, ohne eine ähnliche Bestimmung in das WBG oder die WBV zu übertragen. Die Besitzstandsgarantie in der Bauzone richtet sich somit nach Art.