a) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, vormals rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum würden in ihrem Bestand geschützt. Dies treffe auf die Terrasse und damit auch auf die Wind- und Sichtschutzmauer, welche eine zeitgemässe Erneuerung der Terrasse darstelle, zu. b) Auf Bundesebene sind gemäss Art. 41c Abs. 2 GschV Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a - c, e und g - i LBV31 in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Nicht gestattet sind hingegen Umbauten, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen.32 29 BGE 140 II 428 E. 6.2