Ob diese Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sind, ist fraglich. Dies gilt umso mehr, als die Stadt Thun momentan Abklärungen betreffend den Gewässerunterhalt vornimmt und die allfälligen Gewässerraum- und Revitalisierungsplanungen durch die Mauer erschwert würden. Die Bewilligungsfähigkeit nach Art. 41c Abs. 1 GschV braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden; dem Bauvorhaben stehen bereits auf kantonaler Ebene massgebende wasserbaupolizeiliche Vorschriften entgegen. 5. Besitzstandsgarantie