b) Eine Wind- und Sichtschutzmauer ist in der Wohnzone W2 zwar zonenkonform. Im Gewässerraum ist sie aber weder standortgebunden noch liegt sie im öffentlichen Interesse. Allerdings hielt das AGR mit Amtsbericht vom 6. Juni 2016 fest, das Bauprojekt befinde sich im dicht überbauten Gebiet.30 Damit wäre eine Ausnahmebewilligung möglich, sofern mit der Mauer eine weitere Verdichtung erreicht wird und das von den Beschwerdeführenden verfolgte Ziel, die angenehmere Benützung der Terrasse, einer Interessenabwägung standzuhalten vermöchte. Ob diese Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sind, ist fraglich.