a) Wie erwähnt, würde die Mauer selbst bei erfüllten Voraussetzungen von Art. 48 WBG eine Bewilligung gemäss Art. 41c GSchV erfordern. Nach Art. 41c Abs. 1 dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde jedoch für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen für das Bauen im Gewässerraum bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 Bst.