g) Zusammenfassend ist die im Gewässerraum stehende Mauer geeignet, eine Beeinträchtigung des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts zu schaffen. Gestützt auf Art. 48 WBG i.V.m. Art. 39a WBV kann deshalb keine ordentliche wasserbaupolizeiliche Bewilligung erteilt werden. Wichtige Gründe für eine Ausnahmebewilligung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verweigerte eine Wasserbaupolizeibewilligung zu Recht. 4. Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GschV