durchfliesst. Die Beschwerdeführenden reichten zudem einen Beurteilungsbericht der F.________ ag zur Sicht- und Windschutzmauer ein. Dieser als Parteigutachten zu qualifizierende Bericht vermag die Ausführungen der Fachbehörde ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. So setzt sich der Bericht nicht mit den Vorbringen des TBA OIK I auseinander, wonach bei einer Sanierung in die Uferböschung gegraben und die Mauer stabilisiert werden müsste. Vielmehr geht der Bericht davon aus, es seien gar keine Unterhaltsarbeiten notwendig. Ob dem tatsächlich so ist, wird durch die Stadt Thun momentan abgeklärt27, bedarf für den