f) An den vorstehenden Ausführungen vermögen auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. So machen sie geltend, das Bächlein müsste an der strittigen Stelle eigentlich eingedolt sein. Zwar kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GschV bei eingedolten Gewässern auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden.26 Eine entsprechende gemeinderechtliche Umsetzung ist nicht ersichtlich. An der rechtlichen Beurteilung vermag die Frage der Eindolung deshalb nichts zu ändern. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob das E.________ aufgrund eines natürlichen oder künstlichen Verlaufs auf der Parzelle Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. D.________ durchfliesst.