Dies gilt umso mehr, als die Mauer den Abstand zum Gewässer deutlich unterschreitet. In der Benützung der Terrasse wie bis anhin, also ohne Wind- und Sichtschutzmauer, liegt keine unverhältnismässige Härte. Eine Ausnahmebewilligung wurde zu Recht nicht erteilt. Auf die von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend gemachte Besitzstandsgarantie ist untenstehend näher einzugehen (nachfolgend E. 5).