Mit der errichteten Steinmauer beabsichtigen die Beschwerdeführenden einerseits einen besseren Wind- und Sichtschutz für ihre Terrasse. Andererseits soll die verwendete Materialisierung Wärme speichern und in den Abendstunden ein behagliches Klima zur Nutzung der Terrasse schaffen. Dieses Vorhaben kommt dem Wunsch nach einer Ideallösung gleich. Die bequemere Terrassennutzung ist kein besonderer Einzelfall im Sinne des Gesetzes und vermag keinen wichtigen Grund für eine Ausnahmebewilligung darzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Mauer den Abstand zum Gewässer deutlich unterschreitet.