Das Einholen eines Gutachtens, wie es die Beschwerdeführenden beantragen, ist nicht notwendig. Dasselbe gilt für das Einholen einer Stellungnahme des kantonalen Gewässerschutzamtes (recte: Amt für Wasser und Abfall, AWA) bzw. für die Einladung eines Amtsvertreters des AWA an den Augenschein. Mit diesen Beweismassnahmen wären keine massgeblichen neuen Ergebnisse zu erwarten gewesen. Zuständige Fachstelle für Fragen des Wasserbaus und des Gewässerraums ist das TBA, nicht das AWA. Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführenden sind abzuweisen.