Zugangs dar. Dies gilt umso mehr, als der Zugang grundsätzlich von beiden Seiten des Gewässers offen zu halten ist und die Terrassenfläche durch die Mauer zusätzlich versperrt wird.23 Nicht von Bedeutung ist, ob das E.________ an der strittigen Stelle eine nur geringe Sohlenbreite aufweist. Die zuständige Fachbehörde, das TBA OIK I, hat ausreichend und schlüssig dargelegt, weshalb die Mauer den Wasserbau und den Gewässerunterhalt beeinträchtigt. Das Einholen eines Gutachtens, wie es die Beschwerdeführenden beantragen, ist nicht notwendig.