Solches wurde von der Fachbehörde auch nicht geltend gemacht. Es ist allerdings nicht notwendig, dass sich die Mauer bereits zum heutigen Zeitpunkt merkbar störend auswirkt. Art. 48 WBG schützt den Gewässerraum auch vor absehbaren Beeinträchtigungen bei künftigen Wasserbauvorhaben. Der Gewässerraum ist unabhängig davon zu schützen, ob sich eine Beeinträchtigung aktuell auf konkrete wasserbauliche Projekte auswirkt, ansonsten der Grundsatz der Freihaltung des Gewässerraums von störenden Bauten und Anlagen unterlaufen würde. Ebenfalls einleuchtend sind die Darstellungen des TBA OIK I, wonach mit der Mauer die Bewegungsfreiheit der Wasserbaupflichtigen verschlechtert wird.