Bei wasserbaulichen Arbeiten muss allenfalls diese Uferböschung ausgehoben und die Mauer abgestützt werden. Eine solche gewässernahe Steinmauer mit Fundation in einer abzugrabenden Uferböschung stellt damit zusätzliche Anforderungen an die Planung und die Arbeitsausführung der Wasserbaupflichtigen, weshalb mit potentiellem Mehraufwand bei Wasserbau oder Gewässerunterhalt zu rechnen ist. Die entsprechenden Ausführungen der Fachbehörde sind nachvollziehbar und die BVE sieht keine Veranlassung, von diesen abzuweichen. Es trifft zwar zu, dass von der Mauer aktuell keine unmittelbare Beeinträchtigung für das Bächlein selbst ausgeht. Solches wurde von der Fachbehörde auch nicht geltend gemacht.