d) Aus dem Gesagten geht hervor, dass für wasserbauliche Arbeiten am E.________ allgemein und am strittigen Ort wenig Raum besteht. Die Steinmauer ist ca. 1.80 m hoch, 1.90 m lang sowie 20 cm breit und ist in die uferangrenzende Böschung des E.________ hineingebaut. Das Fundament der Mauer ist gemäss Angaben der Beschwerdeführenden rund ein Meter dick. Für das Fundament sei das Material ausgehoben und anschliessend mit Beton aufgeschüttet worden.21 Bei wasserbaulichen Arbeiten muss allenfalls diese Uferböschung ausgehoben und die Mauer abgestützt werden.