c) Das Rechtsamt konnte sich anlässlich des Augenscheins vom 28. Februar 2017 selbst ein Bild von den örtlichen Begebenheiten machen. Die Sicht- und Windschutzmauer wurde als Verlängerung der nordöstlichen Hausfassade am Terrassenende der Beschwerdeführenden auf einer vorbestehenden Uferböschung errichtet. Das E.________ ist am strittigen Ort in offener Betonhalbschale geführt und weist eine Sohlenbreite von ca. 0.3 m auf. Auf der gegenüberliegenden Uferseite der Mauer ist eine kleinere Grünfläche, welche gemäss Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft G.________ als Stewi-Platz benutzt werden kann.16