Die Beschwerdeführenden halten dem im Wesentlichen entgegen, die Mauer habe keinen Einfluss auf allfällige wasserbauliche Unterhaltsarbeiten. Weder werde der Zugang zum Gewässer verschlechtert noch werde das E.________ in anderer Weise beeinträchtigt. Insbesondere bleibe auch mit der strittigen Mauer genügend Raum für wasserbauliche Unterhaltsarbeiten. Die gesetzgeberischen Ziele sowie die Kriterien von Art. 48 Abs. 1 WBG würden durch die Mauer nicht tangiert.