E.________ durch die Wind- und Sichtschutzmauer beeinträchtigt werde. Die Fachbehörde vertritt die Ansicht, die Tatbestände von Art. 39a Abs. 1 Bst. a, b und h WBV seien erfüllt.12 Die Schutzbauten des Bächleins würden nicht mehr dem heutigen Stand entsprechen und müssten früher oder später erneuert werden. Für wasserbauliche Arbeiten müsse einerseits ausreichend Platz vorhanden sein; so habe praxisgemäss beidseitig des Gewässers ein Abstand von 5 m zu bestehen und das vorgeschriebene Lichtraumprofil 4.5 m zu betragen.13 Die Mauer stehe andererseits auf einer Uferböschung. Bei Wasserbauarbeiten könne ein Aushub dieser Böschung bis zu ca. einem Meter notwendig werden.