c) Die Gerinnesohle des E.________ ist an der strittigen Stelle deutlich weniger als einen Meter breit. In Anwendung von Abs. 2 Bst. a ÜB GSchV beträgt der Gewässerraum somit beidseitig je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle des Bächleins. Die Wind- und Sichtschutzmauer ist weniger als zwei Meter vom Bächlein entfernt.10 Die Mauer befindet sich damit im Gewässerraum des E.________ und erfordert daher sowohl eine kantonale Wasserbaupolizeibewilligung gemäss Art. 48 WBG (nachfolgend E. 3) als auch eine Bewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV (nachfolgend E. 4). Zudem steht sie innerhalb des gemeinderechtlichen Bauabstands zu Fliessgewässern und erfordert daher eine Ausnahme.