Dieser allgemein festgelegte Bauabstand ist nicht mit dem Gewässerraum gleichzusetzen. So ist der Gewässerraum in Abhängigkeit von der konkreten Gewässerbreite und damit situativ zu bestimmen, während Art. 43 Abs. 1 BR einen pauschalen Abstand zu jeglichen Fliessgewässern von 10 m vorsieht. Zudem ist der bis heute unverändert gebliebene Art. 43 BR bereits im Baureglement von 2002 enthalten und trat damit lange vor der bundesrechtlichen Vorgabe zur Ausscheidung eines Gewässerraums im Jahr 2011 in Kraft. 6 GschV, Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 (ÜB GSchV)