b) Art. 43 Abs. 1 des Baureglements der Stadt Thun9 bestimmt, dass beidseitig der im Hinweisplan dargestellten Fliessgewässer ein Bauabstand von 10 m ab oberer Böschungskante einzuhalten ist. Zwar ist das E.________ in diesem Hinweisplan verzeichnet, womit Art. 43 Abs. 1 BR grundsätzlich anwendbar ist. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung geht jedoch hervor, dass diese Bestimmung nicht den bundesrechtlich vorgesehenen Gewässerraum definiert, sondern nur einen allgemein einzuhaltenden "Bauabstand" zu Fliessgewässern vorschreibt. Dieser allgemein festgelegte Bauabstand ist nicht mit dem Gewässerraum gleichzusetzen.