Die Kantone sind verpflichtet, den Gewässerraum gemäss Art. 36a GSchG bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen,6 was im Kanton Bern den Gemeinden obliegt (vgl. Art. 5b WBG7). Solange die Kantone bzw. Gemeinden den Gewässerraum für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV noch nicht bestimmt haben, muss für solche Anlagen nach den Übergangsbestimmungen der GSchV beidseits der Fliessgewässer ein Streifen freigehalten werden, dessen Breite in Abhängigkeit von der bestehenden Gerinnesohle definiert wird. Dieser beträgt entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von bis zu 12 m Breite beidseitig je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle (Abs. 2 Bst. a ÜB GSchV).