Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden insbesondere vor, die erstellte Windund Sichtschutzmauer verschlechtere weder den Zugang zum E.________ noch gefährde sie dieses oder verursache zusätzliche Aufwendungen im Wasserbau- und Gewässerunterhalt. Zudem seien in der Umgebung offenbar zahlreiche wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligungen erteilt worden und es sei nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführenden schon aus Gründen der Gleichbehandlung eine Ausnahmebewilligung verwehrt werden sollte. Schliesslich sei das Bauvorhaben ohnehin bestandesgeschützt.