Subeventualiter: Es sei der Bauabschlag mit Wiederherstellung vom 29. November 2016 aufzuheben und es sei das eingereichte Baugesuch vom 29. April / 2. Mai 2016 mit einer Sicht- und Windschutzmauer wie anbegehrt jedoch bis zu einer Höhe von 1,2 Meter ab bestehendem Terrain zu bewilligen oder für bewilligungsfrei zu erklären. Subsubeventualiter: Die Akten seien zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -»