Die Baupolizeibehörde gewährte das rechtliche Gehör und machte auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam. Die Beschwerdeführenden reichten danach am 29. April 2016 ein nachträgliches Baugesuch ein für die Sanierung der bestehenden Terrasse im Erdgeschoss mit einer Sicht-/Windschutzmauer. Gleichzeitig reichten sie ein Gesuch ein für eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung. Ausserdem legten sie einen Versammlungsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei, aus welchem hervorgeht, dass der Bereich mit der erstellten Mauer der Sondernutzung der Beschwerdeführenden übertragen worden ist.