Bei diesen Verhältnissen erscheint ein Honorar von Fr. 5'000.-- als angemessen. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'400.-- (Honorar Fr. 5'000.--, Mehrwertsteuer Fr. 400.--) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Thun vom 7. Januar 2016 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.00.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung