f) Entsprechend der Praxis in Bezug auf die Farb- und Materialwahl44 muss auch hier gelten, dass mittels Vorlage eines detaillierten Umgebungsgestaltungsplan die baubewilligte Gestaltung konkretisiert und überprüft werden darf. Die Beschwerde wird daher auch in diesem Punkt abgewiesen. 8. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.00.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV45).