Der Beschwerdeführer stellt sich daher auf den Standpunkt, es müsse ein Umgebungsgestaltungsplan eingereicht werden, weil besondere Vorschriften im Sinne des BewD bestehen. Art. 6 Abs. 5 GBR sieht jedoch vor, dass ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen ist, sofern aus der Baueingabe nicht alle wesentlichen Umgebungsgestaltungselemente hervorgehen. Damit wird es möglich, zur 42 Vgl. dazu VGE Nr. 22178U vom 12.9.2006 E. 2.3.2 und VGE Nr. 22028U vom 21.2.2005 E. 3.2. RA Nr. 110/2016/18 17