e) Gemäss BewD ist dem Baugesuch insbesondere dann ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, wenn besondere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung bestehen. Art. 14 Abs. 1 Bst. d BewD verweist an dieser Stelle auf Art. 14 BauG. Dort wird in Abs. 2 den Gemeinden die Befugnis eingeräumt, nähere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung aufzustellen. Die Stadt Thun hat solche Bestimmungen in Art. 6 GBR erlassen. Der Beschwerdeführer stellt sich daher auf den Standpunkt, es müsse ein Umgebungsgestaltungsplan eingereicht werden, weil besondere Vorschriften im Sinne des BewD bestehen.