Die Gemeinde hat den Beschwerdegegnern die Baubewilligung erteilt und damit sowohl die Farbe als auch das Material festgelegt. Wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vorbringt, dient die Auflage der grossflächigen Farb- und Materialmustern einzig der Überprüfung der baubewilligten Gestaltung. Angesichts der zitierten Rechtsprechung ist dies nicht zu beanstanden.