b) Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Nebenbestimmungen seien zwar gängige Praxis aber rechtswidrig. Die Bewilligungsbehörde müsse im Bauverfahren bzw. unter Wahrung der Rechte der Nachbarn prüfen, ob Gestaltungsvorschriften eingehalten würden. Gleiches gelte für die Umgebungsgestaltung. Zudem hätte vorliegend im Baubewilligungsverfahren zwingend ein Umgebungsgestaltungsplan eingereicht werden müssen. 40 Vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort. 41 Vgl. dazu auch E. 2a hievor. RA Nr. 110/2016/18 16