bereits eine Baute mit Glasfassade besteht.40 Der Entscheid der Gemeinde, welcher die gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 5 und 6 GBR bejaht, ist daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge nicht durch. Auf die Einholung eines Berichts der OLK kann angesichts der Beurteilung durch den Beauftragten für Städtebau verzichtet werden. Die Durchführung eines Augenscheins erscheint nicht notwendig, da sich der Sachverhalt hinreichend aus den Berichten, Plänen und Fotos ergibt.41 Der entsprechende Antrag wird daher abgewiesen. 7. Nebenbestimmungen