b) Art. 5 und 6 GBR verlangen, dass Bauten und Anlagen sowie öffentliche und private Aussenräume so zu gestalten sind, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dieser Vorschrift kommt nach der Praxis selbständige Bedeutung zu und heisst bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass die Umgebung nicht gestört werden darf und sich der Neubau an den qualitativ hochwertigen Bauten und Anlagen zu orientieren hat; dabei ist aber auch neuzeitliche Architektur denkbar.37 Da die Gemeinde hier eigene, selbständige Ästhetiknormen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.