Diese Argumentation vermag die Einschätzung der Denkmalpflege nicht umzustossen: Der Neubau beeinträchtigt die Baudenkmäler nicht, da er sich aufgrund der Form und Gestaltung klar unterordnet und sich gut im Gelände integriert. Eine Verletzung von Art. 10b BauG liegt deshalb nicht vor. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge nicht durch. Die Durchführung eines Augenscheins erscheint nicht notwendig, da sich der Sachverhalt hinreichend aus den Berichten, Plänen und Fotos ergibt.36 Der entsprechende Antrag wird daher abgewiesen. 6. Ästhetik a) Der Beschwerdeführer bestreitet die gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 5 und 6 GBR.