Mit grossformatigen Verglasungen und Deckenstirnen aus Beton werde die horizontale Wirkung gestärkt. Diese Ausgestaltung stelle eine formale Annäherung an das benachbarte Sockelgebäude unterhalb des Vorhabens dar und schaffe somit einen guten Kontrast zu den mural wirkenden Sockel der Chalethäuser. So gelinge eine sehr gute Einordnung in den städtebaulichen Kontext.35 32 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 10a-10f N. 7. 33 Vgl. E. 2a hievor. 34 pag. 78 Vorakten.